[carmen liebs: artikel "nüchtern würde ich
nie..."]
"Nüchtern würde ich nie betrunken Auto fahren"
Alkohol im
Straßenverkehr gilt als Kavaliersdelikt: doch für den Ertappten kann
plötzlich die Existenz auf dem Spiel stehen!
Der
Führerscheinneuling ist sich sicher: "Nie werde ich mit einem Tropfen
Alkohol Auto fahren!" Irgendwann setzt er sich nach einem Glas Wein
oder Bier doch hinter das Steuer und kommt prima ans Ziel. Auch nach zwei
oder drei (oder vier?) Gläsern. Warum sollte er ein schlechtes Gewissen
haben? Es geht ja immer gut. Und selbst wenn eine Polizeikontrolle droht:
So viele Promille werden es schon nicht sein; auf dem Spiel stehen ja nur
"Punkte" und eine eher geringfügige Geldbuße. Selbst einen Monat
Fahrverbot kann man doch ruhig riskieren und dann im Urlaub abbummeln. Man
ist ja noch nie erwischt worden...
Weit gefehlt! Auch
ich habe so gedacht, bis ich im Juli 1996 einen Auffahrunfall verursacht
habe. Der Unfall war gottlob "nur" ein Blechschaden.
Problematisch waren dabei die über 1,6 ‰ Alkohol, die ich dabei im Blut
hatte. Innerhalb fünf Stunden hatte ich in fröhlicher Runde fünf (oder
sechs ?) "Viertel"Rotwein getrunken (pro Stunde also ein
"Viertel"). Dass man nach einem derartigen Alkoholkonsum nicht
aktiv am Straßenverkehr teilnimmt, ist eigentlich klar. Aber leider nimmt
mit steigendem Alkoholpegel die Kritikfähigkeit ab.
Wie hat doch ein Promillesünder zu einem
Verkehrspsychologen gesagt: "Nüchtern würde ich nie betrunken Auto
fahren..."
Der Satz klingt
aberwitzig, trifft aber ziemlich genau den Kern der Sache. Bevor ich selbst
mit Alkohol am Steuer erwischt wurde, war mir, wie so vielen anderen
Autofahrern auch, nicht einmal annähernd klar, was eine einzige (ertappte)
Promillefahrt an Folgen nach sich ziehen kann.
Nach
Expertenschätzungen kommen übrigens 600 unentdeckte Promillefahrten auf
eine entdeckte "Alkoholtour".
Aber Vorsicht: Die Kontrollen nehmen seit
Jahren ständig zu. Dies gilt auch für "Drogen im Straßenverkehr"!
1999 starb nachweislich jeder siebte im Straßenverkehr durch
Alkoholeinfluss. Es gab dadurch nahezu 70.000 Unfälle. Dabei waren 38.000
Verletzte und 1.114 Tote zu beklagen. Aktenkundig wurden 150.000
Verkehrsstraftaten mit längerfristigem Fahrerlaubnisentzug und 30.000
Fahrverbote im Rahmen von einem bis drei Monaten im Zusammenhang mit
Alkohol am Steuer.
Wer ohne Unfall oder
alkoholtypische Fahrfehler erwischt wird, "bekommt" bei einer
erstmals ertappten Alkoholfahrt seit 1. April 2001 bei einem Alkoholpegel
zwischen 0,5 und 1,09 Promille vier Punkte und 250 € Geldbuße und vor allem
1 Monat Fahrverbot!
Achtung: Bereits ein halber Liter
Bier oder ein Viertel Wein in einer Stunde bringen einen gefährlich nahe an
die 0,5 Promille-Grenze. Vor allem haben Frauen beim selben Alkoholkonsum
ca. 1/3 mehr Promille im Blut als ein gleichgewichtiger Mann!
Die generelle
Fahrerlaubnis als solche bleibt aber durch ein Fahrverbot (ein bis drei
Monate) gültig und bestehen.
Aber Achtung: Eine zweite Promillefahrt in
diesem Bußgeldbereich kann bereits zu einer MPU
(medizinisch-psychologischen Untersuchung) führen!
Ab 1,1 Promille wird
es für den Alkoholsünder auch ohne Unfall oder sonstige Vorkommnisse ernst
– er wird als Straftäter behandelt. Dies bedeutet in der Regel: er ist zehn
Jahre lang verkehrsrechtlich vorbestraft und zahlt etwa zwei
Nettomonatsgehälter Geldstrafe. Bereits die erste aktenkundige
Promillefahrt bedeutet ab spätestens 1,1 Promille, dass eine Sperre für die
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom Gericht festgelegt wird. Diese Sperre
beträgt in der Regel mindestens zehn Monate.
Übrigens: nur bis 0,29 Promille gilt
der Autofahrer vor Gericht als nicht alkoholisiert. Bereits ab 0,3 Promille
kann er als Straftäter abgehandelt werden, wenn ein Unfall passiert ist
oder "alkohol-typische Fahrfehler" (z. B. Überfahren einer roten
Ampel, Schlangenlinien fahren, etc.) beobachtet werden. Die Fahrerlaubnis
wird in solchen Fällen entzogen und ist damit ungültig!
In der Großstadt kann
man die führerscheinlose Zeit durch öffentliche Verkehrsmittel eventuell
ganz gut überbrücken. Auf dem Land lebend gleicht der Entzug der
Fahrerlaubnis oftmals "Hausarrest und Berufsverbot". Dass eine
entzogene Fahrerlaubnis in das tägliche Leben eingreift, realisieren die
meisten erst dann, wenn es schon zu spät ist.
Bereits ab 0,3
Promille kann es im Schadensfall passieren, dass jede Menge
versicherungsrechtliche Probleme auf einen zu kommen. Die
Kfz-Haftpflichtversicherung geht bis 10.000 DM in Regress.
§ Eine private Unfallversicherung
wird für den eigenen Schaden nicht aufkommen.
§ Auch gesetzliche Unfallversicherer sind
zu Abzügen oder Nichtregulierung des Schadens berechtigt.
§ Die Lebensversicherung zahlt nur die
geleisteten Beiträge des Alkoholfahrers an die eventuellen Erben zurück.
§ Gesetzliche Hinterbliebenenrenten werden nach
einem Alkoholunfall gekürzt oder gar nicht bezahlt.
§ Die Kaskoversicherung zahlt keinen Pfennig.
§ Lediglich die Rechtsschutzversicherung
übernimmt die üblichen Anwalts- und Verfahrenskosten – aber keinesfalls die
Geldstrafe.
Aber Vorsicht: der Kfz-Rechtsschutz besteht nicht bei Unfallflucht
oder bei vorsätzlichen Trunkenheitsfahrten!
Prinzipiell ist ein Arbeitgeber zu einer
Kündigung auch dann berechtigt, wenn die Promillefahrt außerhalb der
Arbeitszeit war. Zusätzlich gibt es in diesem Fall auch noch eine
dreimonatige Leistungssperre vom Arbeitsamt, weil man "den
Arbeitsplatzverlust grob fahrlässig herbeigeführt" hat. Bei Beamten
droht außerdem ein Disziplinarverfahren.
Generelle Einschränkung: Bei vorliegender
Alkoholerkrankung darf der Arbeitgeber in der Regel erst nach einem
Rückfall nach Entzugs- oder Entwöhnungsmaßnahmen kündigen.
Seit dem 01. Januar
1999 bekommt der ehemalige Alkoholsünder die neu zu beantragende
Fahrerlaubnis nur noch mit Einschränkungen zurück: Will der Kraftfahrer
eine Fahrerlaubnis annähernd im Umfang der früheren Klasse 3
wiedererlangen, so muss er für jede Klasse (B, BE, C1, C1E) die
Voraussetzungen nach den seit 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften
wie z.B. für die Klassen C1 und C1E ärztliche
Gesundheitsuntersuchung, ärztliche Untersuchung des Sehvermögens und Besuch
eines Erste-Hilfe-Kurses erfüllen. War die Fahrerlaubnis länger als 24
Monate weg, muss erneut die theoretische und praktische Fahrprüfung
bestanden werden. Zur Prüfung für die Klasse B kommen in diesem Fall noch
die Prüfungen für die Klassen BE, C1 und C1E hinzu. Allein schon aus diesem
Grund sollte man seinen Führerschein hüten wie einen Augapfel!
Ab 1,6 Promille oder
bei einer wiederholten Alkoholfahrt (auch unter 1,1 Promille) geht kein Weg
an der sogenannten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) vorbei.
Jährlich kämpfen rund 90.000 Promillesünder über die MPU um ihren
verlorenen Führerschein.
Was viele noch
nicht wissen:
Ein nachweislicher Drogenkonsum – auch außerhalb des Straßenverkehrs – kann
dazu führen, dass die Fahrerlaubnis in höchster Gefahr ist. Auch in diesen
Fällen muß die Fahrerlaubnisbehörde sog. "Drogenscreenings" /
ärztliche Gutachten und / oder eine MPU fordern. Bei der MPU muss der
Absolvent psychologisch und medizinisch beweisen bzw. glaubhaft machen können,
dass er keine Alkohol- bzw. Drogenprobleme (mehr) hat.
Wer mit 1,6 Promille ein KFZ steuern konnte,
ist - wissenschaftlich erwiesen - weit über der Norm zumindest
"alkoholgewohnt". Auch Fahrrad- oder Mofatouren werden mit diesem
Promillepegel gefährlich für die Fahrerlaubnis.
Das Führerscheinamt hat hier keinen
"Ermessenspielraum". Die Behörde ist im Sinne der
Verkehrssicherheit verpflichtet, eine MPU zu fordern. Durch diese
medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) will und muss die
Fahrerlaubnisbehörde also herausfinden, ob eventuell eine größere
Alkoholproblematik besteht.
Wer wollte die
Verantwortung dafür übernehmen, ob der bereits ertappte Promillefahrer XY
morgen nicht jemanden volltrunken zu Tode fährt? Die "Instanz"
MPU ist insoweit also notwendig.
Mit Recht ist diese
Untersuchung aber teilweise sehr umstritten und auch in mancherlei Hinsicht
verbesserungsbedürftig. Allerdings bekommt ein Großteil der
"Durchgefallenen"keinerlei frühzeitige Aufklärung darüber, dass der
Test überhaupt bevorsteht und um was es dort eigentlich geht. Die
gerichtliche Fahrerlaubnis-Sperre sollte eigentlich dazu genutzt werden,
eventuell vorhandene Probleme und "falsche Verhaltensweisen"
(z.B. überhöhter Alkoholkonsum) möglichst mit fachpsychologischer Hilfe
aufzuarbeiten. Nur sagt das den Betroffenen eigentlich keiner.
1999 bekamen nur 34,4 % ein positives
Gutachten, weitere 20,4 % erhielten nach einem
"Pflicht2-Nachschulungskurs die begehrte Fahrerlaubnis zurück. 46,2 %
fielen erst einmal durch. Nur Abzocker und Panikmacher verbreiten
Durchfallquoten von 90 %.
Ein negatives
Gutachten heißt: der Entzug der Fahrerlaubnis verlängert sich auf
unbestimmte Zeit, auch wenn die gerichtliche Fahrerlaubnissperre längst
abgelaufen ist... Häufig ist spätestens mit dem ersten negativen
MPU-Gutachten der Arbeitsplatz weg, da nun der Führerschein in weite Ferne
gerückt ist. Damit verbunden ist oft der soziale Abstieg des Betroffenen
und der automatisch mitbetroffenen Familie.
Ist das alles auch
nur eine einzige Promillefahrt wert???
Carmen
Liebs
ist Vorsitzende
des BAF – Beratung und Aufklärung bei Führerscheinproblemen e. V. – (ein
bundesweiter, unabhängiger und gemeinnützig anerkannter Hilfeverein für die
medizinisch-psychologische Untersuchung – MPU) und Autorin des
Ratgeberbuches "Promillefahrt mit Folgen – was tun,
wenn der Führerschein weg ist?" (Rowohlt Verlag)
BAF e.V.
Beratung und Aufklärung bei Führerscheinproblemen e. V. Ein Verein zur
neutralen Information über die MPU - Medizinisch-Psychologische
Untersuchung
MITGLIED IN DER
AKADEMIE FÜR VERKEHRSWISSENSCHAFT E.V.Ehrenmitglied: Rechtsanwalt Dr. Klaus
Himmelreich, Köln
Zentrale:
BAF e.V. Am Zwiesel 3, 82436 Eglfing
Tel.: 08847- 69 79 89-1
- Rufen Sie uns gerne an bzw.
hinterlassen Sie uns eine Nachricht auf Band
- wir rufen Sie gerne zurück!
Um Ihnen ganz persönlich weiterhelfen zu können ist es sehr wichtig, in
einem ersten Telefongespräch einige Einzelheiten abzuklären.
Zum Beispiel: Wann ist die MPU oder hat
schon eine (negative) MPU stattgefunden? Wann endet die gerichtliche
Führerschein-Sperrfrist? Was ist vorgefallen (Alkoholfahrt - wie viele
Promille)? Fahrt unter Drogen? Zu viele Punkte in Flensburg etc.?
Bitte scheuen Sie sich nicht, Kontakt
mit unserem Verein aufzunehmen, wir sind als MPU-Ansprechpartner freiwillig
schweigepflichtig.
Fax: 08847/60 83
http://www.baf-ev.de
mailto: zentrale@baf-ev.de
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