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"Promillefahrt mit Folgen"

[carmen liebs: artikel "nüchtern würde ich nie..."]

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"Nüchtern würde ich nie betrunken Auto fahren"

Alkohol im Straßenverkehr gilt als Kavaliersdelikt: doch für den Ertappten kann plötzlich die Existenz auf dem Spiel stehen!

Der Führerscheinneuling ist sich sicher: "Nie werde ich mit einem Tropfen Alkohol Auto fahren!" Irgendwann setzt er sich nach einem Glas Wein oder Bier doch hinter das Steuer und kommt prima ans Ziel. Auch nach zwei oder drei (oder vier?) Gläsern. Warum sollte er ein schlechtes Gewissen haben? Es geht ja immer gut. Und selbst wenn eine Polizeikontrolle droht: So viele Promille werden es schon nicht sein; auf dem Spiel stehen ja nur "Punkte" und eine eher geringfügige Geldbuße. Selbst einen Monat Fahrverbot kann man doch ruhig riskieren und dann im Urlaub abbummeln. Man ist ja noch nie erwischt worden...

Weit gefehlt! Auch ich habe so gedacht, bis ich im Juli 1996 einen Auffahrunfall verursacht habe. Der Unfall war gottlob "nur" ein Blechschaden. Problematisch waren dabei die über 1,6 ‰ Alkohol, die ich dabei im Blut hatte. Innerhalb fünf Stunden hatte ich in fröhlicher Runde fünf (oder
sechs ?) "Viertel"Rotwein getrunken (pro Stunde also ein "Viertel"). Dass man nach einem derartigen Alkoholkonsum nicht aktiv am Straßenverkehr teilnimmt, ist eigentlich klar. Aber leider nimmt mit steigendem Alkoholpegel die Kritikfähigkeit ab.

Wie hat doch ein Promillesünder zu einem Verkehrspsychologen gesagt: "Nüchtern würde ich nie betrunken Auto fahren..."

Der Satz klingt aberwitzig, trifft aber ziemlich genau den Kern der Sache. Bevor ich selbst mit Alkohol am Steuer erwischt wurde, war mir, wie so vielen anderen Autofahrern auch, nicht einmal annähernd klar, was eine einzige (ertappte) Promillefahrt an Folgen nach sich ziehen kann.

Nach Expertenschätzungen kommen übrigens 600 unentdeckte Promillefahrten auf eine entdeckte "Alkoholtour".

Aber Vorsicht: Die Kontrollen nehmen seit Jahren ständig zu. Dies gilt auch für "Drogen im Straßenverkehr"! 1999 starb nachweislich jeder siebte im Straßenverkehr durch Alkoholeinfluss. Es gab dadurch nahezu 70.000 Unfälle. Dabei waren 38.000 Verletzte und 1.114 Tote zu beklagen. Aktenkundig wurden 150.000 Verkehrsstraftaten mit längerfristigem Fahrerlaubnisentzug und 30.000 Fahrverbote im Rahmen von einem bis drei Monaten im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer.

Wer ohne Unfall oder alkoholtypische Fahrfehler erwischt wird, "bekommt" bei einer erstmals ertappten Alkoholfahrt seit 1. April 2001 bei einem Alkoholpegel zwischen 0,5 und 1,09 Promille vier Punkte und 250 € Geldbuße und vor allem 1 Monat Fahrverbot!

Achtung: Bereits ein halber Liter Bier oder ein Viertel Wein in einer Stunde bringen einen gefährlich nahe an die 0,5 Promille-Grenze. Vor allem haben Frauen beim selben Alkoholkonsum ca. 1/3 mehr Promille im Blut als ein gleichgewichtiger Mann!

Die generelle Fahrerlaubnis als solche bleibt aber durch ein Fahrverbot (ein bis drei Monate) gültig und bestehen.

Aber Achtung: Eine zweite Promillefahrt in diesem Bußgeldbereich kann bereits zu einer MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung) führen!

   

Ab 1,1 Promille wird es für den Alkoholsünder auch ohne Unfall oder sonstige Vorkommnisse ernst – er wird als Straftäter behandelt. Dies bedeutet in der Regel: er ist zehn Jahre lang verkehrsrechtlich vorbestraft und zahlt etwa zwei Nettomonatsgehälter Geldstrafe. Bereits die erste aktenkundige Promillefahrt bedeutet ab spätestens 1,1 Promille, dass eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom Gericht festgelegt wird. Diese Sperre beträgt in der Regel mindestens zehn Monate.

Übrigens: nur bis 0,29 Promille gilt der Autofahrer vor Gericht als nicht alkoholisiert. Bereits ab 0,3 Promille kann er als Straftäter abgehandelt werden, wenn ein Unfall passiert ist oder "alkohol-typische Fahrfehler" (z. B. Überfahren einer roten Ampel, Schlangenlinien fahren, etc.) beobachtet werden. Die Fahrerlaubnis wird in solchen Fällen entzogen und ist damit ungültig!

   

In der Großstadt kann man die führerscheinlose Zeit durch öffentliche Verkehrsmittel eventuell ganz gut überbrücken. Auf dem Land lebend gleicht der Entzug der Fahrerlaubnis oftmals "Hausarrest und Berufsverbot". Dass eine entzogene Fahrerlaubnis in das tägliche Leben eingreift, realisieren die meisten erst dann, wenn es schon zu spät ist.

Bereits ab 0,3 Promille kann es im Schadensfall passieren, dass jede Menge versicherungsrechtliche Probleme auf einen zu kommen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung geht bis 10.000 DM in Regress.

§  Eine private Unfallversicherung wird für den eigenen Schaden nicht aufkommen.

§  Auch gesetzliche Unfallversicherer sind zu Abzügen oder Nichtregulierung des Schadens berechtigt.

§ Die Lebensversicherung zahlt nur die geleisteten Beiträge des Alkoholfahrers an die eventuellen Erben zurück.

§ Gesetzliche Hinterbliebenenrenten werden nach einem Alkoholunfall gekürzt oder gar nicht bezahlt.

§ Die Kaskoversicherung zahlt keinen Pfennig.

§ Lediglich die Rechtsschutzversicherung übernimmt die üblichen Anwalts- und Verfahrenskosten – aber keinesfalls die Geldstrafe.
Aber Vorsicht: der Kfz-Rechtsschutz besteht nicht bei Unfallflucht oder bei vorsätzlichen Trunkenheitsfahrten!

Prinzipiell ist ein Arbeitgeber zu einer Kündigung auch dann berechtigt, wenn die Promillefahrt außerhalb der Arbeitszeit war. Zusätzlich gibt es in diesem Fall auch noch eine dreimonatige Leistungssperre vom Arbeitsamt, weil man "den Arbeitsplatzverlust grob fahrlässig herbeigeführt" hat. Bei Beamten droht außerdem ein Disziplinarverfahren.

Generelle Einschränkung: Bei vorliegender Alkoholerkrankung darf der Arbeitgeber in der Regel erst nach einem Rückfall nach Entzugs- oder Entwöhnungsmaßnahmen kündigen.

  

Seit dem 01. Januar 1999 bekommt der ehemalige Alkoholsünder die neu zu beantragende Fahrerlaubnis nur noch mit Einschränkungen zurück: Will der Kraftfahrer eine Fahrerlaubnis annähernd im Umfang der früheren Klasse 3 wiedererlangen, so muss er für jede Klasse (B, BE, C1, C1E) die Voraussetzungen nach den seit 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften wie  z.B. für die Klassen C1 und C1E ärztliche Gesundheitsuntersuchung, ärztliche Untersuchung des Sehvermögens und Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses erfüllen. War die Fahrerlaubnis länger als 24 Monate weg, muss erneut die theoretische und praktische Fahrprüfung bestanden werden. Zur Prüfung für die Klasse B kommen in diesem Fall noch die Prüfungen für die Klassen BE, C1 und C1E hinzu. Allein schon aus diesem Grund sollte man seinen Führerschein hüten wie einen Augapfel!

Ab 1,6 Promille oder bei einer wiederholten Alkoholfahrt (auch unter 1,1 Promille) geht kein Weg an der sogenannten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) vorbei. Jährlich kämpfen rund 90.000 Promillesünder über die MPU um ihren verlorenen Führerschein.

   

Was viele noch nicht wissen: Ein nachweislicher Drogenkonsum – auch außerhalb des Straßenverkehrs – kann dazu führen, dass die Fahrerlaubnis in höchster Gefahr ist. Auch in diesen Fällen muß die Fahrerlaubnisbehörde sog. "Drogenscreenings" / ärztliche Gutachten und / oder eine MPU fordern. Bei der MPU muss der Absolvent psychologisch und medizinisch beweisen bzw. glaubhaft machen können, dass er keine Alkohol- bzw. Drogenprobleme (mehr) hat.

Wer mit 1,6 Promille ein KFZ steuern konnte, ist - wissenschaftlich erwiesen - weit über der Norm zumindest "alkoholgewohnt". Auch Fahrrad- oder Mofatouren werden mit diesem Promillepegel gefährlich für die Fahrerlaubnis.

Das Führerscheinamt hat hier keinen "Ermessenspielraum". Die Behörde ist im Sinne der Verkehrssicherheit verpflichtet, eine MPU zu fordern. Durch diese medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) will und muss die Fahrerlaubnisbehörde also herausfinden, ob eventuell eine größere Alkoholproblematik besteht.

 

Wer wollte die Verantwortung dafür übernehmen, ob der bereits ertappte Promillefahrer XY morgen nicht jemanden volltrunken zu Tode fährt? Die "Instanz" MPU ist insoweit also notwendig.

Mit Recht ist diese Untersuchung aber teilweise sehr umstritten und auch in mancherlei Hinsicht verbesserungsbedürftig. Allerdings bekommt ein Großteil der "Durchgefallenen"keinerlei frühzeitige Aufklärung darüber, dass der Test überhaupt bevorsteht und um was es dort eigentlich geht. Die gerichtliche Fahrerlaubnis-Sperre sollte eigentlich dazu genutzt werden, eventuell vorhandene Probleme und "falsche Verhaltensweisen" (z.B. überhöhter Alkoholkonsum) möglichst mit fachpsychologischer Hilfe aufzuarbeiten. Nur sagt das den Betroffenen eigentlich keiner.

1999 bekamen nur 34,4 % ein positives Gutachten, weitere 20,4 % erhielten nach einem "Pflicht2-Nachschulungskurs die begehrte Fahrerlaubnis zurück. 46,2 % fielen erst einmal durch. Nur Abzocker und Panikmacher verbreiten Durchfallquoten von 90 %.

 

Ein negatives Gutachten heißt: der Entzug der Fahrerlaubnis verlängert sich auf unbestimmte Zeit, auch wenn die gerichtliche Fahrerlaubnissperre längst abgelaufen ist... Häufig ist spätestens mit dem ersten negativen MPU-Gutachten der Arbeitsplatz weg, da nun der Führerschein in weite Ferne gerückt ist. Damit verbunden ist oft der soziale Abstieg des Betroffenen und der automatisch mitbetroffenen Familie.

Ist das alles auch nur eine einzige Promillefahrt wert???

Carmen Liebs

ist Vorsitzende des BAF – Beratung und Aufklärung bei Führerscheinproblemen e. V. – (ein bundesweiter, unabhängiger und gemeinnützig anerkannter Hilfeverein für die medizinisch-psychologische Untersuchung – MPU) und Autorin des Ratgeberbuches "Promillefahrt mit Folgen – was tun, wenn der Führerschein weg ist?" (Rowohlt Verlag)

BAF e.V. Beratung und Aufklärung bei Führerscheinproblemen e. V. Ein Verein zur neutralen Information über die MPU - Medizinisch-Psychologische Untersuchung

MITGLIED IN DER AKADEMIE FÜR VERKEHRSWISSENSCHAFT E.V.Ehrenmitglied: Rechtsanwalt Dr. Klaus Himmelreich, Köln

Zentrale:
BAF e.V. Am Zwiesel 3, 82436 Eglfing
Tel.: 08847- 69 79 89-1

- Rufen Sie uns gerne an bzw. hinterlassen Sie uns eine Nachricht auf Band
- wir rufen Sie gerne zurück!
Um Ihnen ganz persönlich weiterhelfen zu können ist es sehr wichtig, in einem ersten Telefongespräch einige Einzelheiten abzuklären.

Zum Beispiel: Wann ist die MPU oder hat schon eine (negative) MPU stattgefunden?  Wann endet die gerichtliche Führerschein-Sperrfrist? Was ist vorgefallen (Alkoholfahrt - wie viele Promille)? Fahrt unter Drogen? Zu viele Punkte in Flensburg etc.?

Bitte scheuen Sie sich nicht, Kontakt mit unserem Verein aufzunehmen, wir sind als MPU-Ansprechpartner freiwillig schweigepflichtig.


Fax: 08847/60 83

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